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Satzung

1. Name und Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen “Sportverein Rotation Weißenborn e.V.”. Er hat seinen Sitz in Weißenborn und wurde am 6.September 1990 gegründet und im Vereinsregister beim Amtsgericht in Freiberg eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Sachsen, des Sportbundes Freiberg sowie der Sportverbände, deren Sportarten in ihm betrieben werden und erkennt die entsprechenden Satzungen und Ordnungen an. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2. Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der damit verbundenen Ertüchtigung. Er ist offen für alle sportinteressierten Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, Rasse und Religion. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

3. Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten – mit Ausnahme des Aufwandsersatzes – keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Aufwandsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen gegen Vorlage von Belegen) oder in Form des pauschalen Aufwandsersatzes (z.B. Ehrenamtspauschale) geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse des Vorstandes, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

5. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein, mit dem Tod des Mitgliedes oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. Ein Mitglied kann durch Vorstands-Beschluss mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied, unter Freisetzung von Seiten des Vorstandes, Gelegenheit zu geben,
sich dazu zu äußern. Gegen den Ausschließungs- Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.

6. Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge und die Fälligkeit sind in der Beitrags- und Finanzordnung festgelegt. Diese ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

7. Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

8. Vorstand

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, sowie dem Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  • dem Vorstand
  • dem Schriftführer
  • den Abteilungsleitern der Abteilungen Handball, Billard, Leichtathletik, Kegeln und Volleyball

9. Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.
Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Vorbereitung eines Haushaltsplanes
  • Buchführung
  • Erstellung des Jahresberichtes
  • Vorlage der Jahresplanung
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge
  • Ausschlüsse von Mitgliedern

10. Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Nur Mitglieder des Vereins können Vorstandsmitglieder werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

11. Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

12. Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitglieder sind für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl, Abberufung und Entlassung des Vorstandes
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Vereinsauflösung
  • Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
  • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch öffentliche Bekanntmachung einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert.Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder .In der Einladung ist auf diese erleichternde Bedingung hinzuweisen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen und Beschlüsse über Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

13. Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich im Protokoll aufzunehmen.

14. Rechnungsprüfer

Die von der Mitgliederversammlung gewählten 2 Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen, über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

15. Vereinsjugend

Die Arbeit der Vereinsjugend wird über die Jugendordnung geregelt.

16. Auflösung des Vereins

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweck (Förderung des Sports) durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Dieser hat das erhaltene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.Vor der Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeindeverwaltung Weißenborn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.

17. Satzungsgültigkeit

Am 10.11.2016 wurde die Satzungsänderung durch die Mitgliederversammlung bestätigt. Die Satzung der Mitgliederversammlung vom 08.11.2011 verliert ihre Gültigkeit.

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